§ 1. Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen Pfadfinderzentrum Drei Gleichen e.V.
Sein Sitz ist Nesse-Apfelstädt. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Gotha
eingetragen.
§ 2. Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe. Dieser Zweck wird verfolgt durch die
Erhaltung und Pflege des Pfadfinderzentrums Drei Gleichen im Ortsteil Neudietendorf der
Gemeinde Nesse-Apfelstädt. Das Pfadfinderzentrum steht Kindern, Jugendlichen und jungen
Erwachsenen für eine vielfältige Kinder- und Jugendarbeit nach den Grundsätzen der
Pfadfinderbewegung, wie die Durchführung von Freizeiten, Erholungs- und Bildungsmaßnahmen,
Projekten oder Gruppenstunden zur Verfügung.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Wenn und
solange es der nachhaltigen Erfüllung der Vereinsaufgaben erforderlich ist, dürfen Einnahmen
einer Rücklage zur Verfolgung der satzungsmäßigen Zwecke zugeführt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine
sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Von den Mitgliedern werden Kapitalanteile
oder Sacheinlagen nicht entgegengenommen. Die Mitglieder haben kein Recht am
Vereinsvermögen.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4. Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person und jede juristische Person werden, die die Ziele
des Vereins anerkennt.
Die Aufnahme der Vereinsmitglieder erfolgt durch den Vorstand.
Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand
erfolgen. Ein Mitglied des Vereins kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung, der
dem betroffenen und dem benannten Gremium gegenüber zu begründen ist, ausgeschlossen
werden.
§ 5. Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung findet nach Bedarf – mindestens einmal im Jahr – auf Einladung der
Vorsitzenden statt. Sie ist ferner einzuberufen, wenn 2 Mitglieder es schriftlich mit Angabe von
Gründen beantragen. Die Einberufung erfolgt mit einem Schreiben an jedes Mitglied mindestens 2
Wochen vor der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung. Auf Anträge zur
Satzungsänderung ist gesondert hinzuweisen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde.
Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, soweit in der Satzung
keine andere Regelung getroffen wird. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
Die Mitgliederversammlung kann folgende Aufgaben nicht übertragen:
• Ausschluss von Mitgliedern
• Wahl des Vorstandes und der Rechnungsprüferinnen/-prüfer
• Verabschiedung des Haushaltsplanes
• Entgegennahme des Prüfungsberichtes zum Jahresergebnis
• Entlastung des Vorstandes
Über die Versammlung ist eine Niederschrift zu fertigen; sie ist von den Vorsitzenden zu
unterzeichnen.
§ 6. Vorstand
Dem Vorstand gehören der Vorsitzende, der erste und zweite stellvertretende Vorsitzende und bis zu vier Beisitzer an.
Die Wahl des Vorstandes erfolgt von der Mitgliederversammlung auf 2 Jahre. Er bleibt im Amt bis zur Neuwahl. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Der Vorsitzende und einer seiner stellvertretenden Vorsitzenden vertreten den Verein jeweils zu zweit gemeinsam. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.
§ 7. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 8. Auflösung des Vereins
Zum Beschluss der Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von ¾ aller Mitglieder erforderlich.
Das Vermögen des Vereins fällt im Falle der Auflösung oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecks nach Begleichung aller Verbindlichkeiten und rechtlichen Verpflichtungen an den
Förderverein der Staatlichen Grund- und Regelschule Neudietendorf e. V., der es im Sinne dieser
Satzung zu verwenden hat.
Sollte der Förderverein der Staatlichen Grund- und Regelschule Neudietendorf e. V. nicht die
Voraussetzung der Steuerbegünstigung erfüllen, hat die Mitgliederversammlung eine andere
gemeinnützige Körperschaft zu bestimmen, die es im Sinne der Jugendarbeit zu verwenden hat.
Zu Liquidatoren wird der amtierende Vorstand benannt.
Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde am 24. November 2000 in Neudietendorf von der
Gründerversammlung beschlossen.
Geändert von der Mitgliederversammlung am 15. August 2001
Geändert von der Mitgliederversammlung am 19. September 2001
Geändert von der Mitgliederversammlung am 29. März 2004
Geändert von der Mitgliederversammlung am 26. Februar 2007
Geändert von der Mitgliederversammlung am 25. April 2007
Geändert von der Mitgliederversammlung am 29. November 2008
Geändert von der Mitgliederversammlung am 18. Dezember 2010
Geändert von der Mitgliederversammlung am 17. September 2011